Strafverteidiger Isselhorst

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht ist ein Bereich des Strafrechts, das sich einem bestimmten Themenkreis widmet, dem Verkehr – in der Praxis vor allem dem Straßenverkehr. Straftatbestände aus diesem Bereich finden sich sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch in anderen Gesetzen wie z. B. dem StVG, dem Straßenverkehrsgesetz.

Die bekanntesten Straftaten im Verkehrsstrafrecht sind dabei u. a. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht/Unfallflucht), das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten (Trunkenheit im Verkehr), die Gefährdung des Straßenverkehrs, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot. Für diese und andere Straftaten im Straßenverkehr droht regelmäßig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe.

Neben Freiheitsstrafen und Geldstrafen kennt das Verkehrsstrafrecht auch andere Sanktionen: Es drohen „Punkte in Flensburg“ und – was gerade für Berufspendler oder Berufskraftfahrer (Busfahrer, Taxifahrer, LKW-Fahrer etc.) zum echten Problem werden kann – ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum oder die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis, ggfs. sogar mit einer Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Weil außerdem schon nach nur einer Verkehrsstraftat Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen können, kann in einem solchen Fall z. B. auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet werden.

Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr ist ein Straftatbestand. Trunkenheit im Verkehr bezieht sich dabei aber nicht nur auf Verkehrsteilnehmer, die betrunken Auto fahren oder betrunken Fahrrad fahren. Auch wenn jemand unter Drogen Auto fährt, kann er sich nach § 316 StGB strafbar machen.

Wer sich betrunken bzw. angetrunken hinters Steuer oder auf den Sattel setzt, macht sich nicht automatisch strafbar: Nur wer wegen Alkoholkonsum nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich unter Umständen wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Geht es um Alkohol am Steuer, gibt es Blutalkohol-Werte, an denen sich die Gerichte orientieren, um festzustellen, ob ein Angetrunkener im Verkehr fahrtüchtig oder fahruntüchtig war. Blutalkoholwerte (BAK) bestimmen, ob eine Person absolut fahruntüchtig oder relativ fahruntüchtig (0,3 Promille) war. Bei Kfz-Fahrern (Auto, Motorrad etc.) liegt der Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille, bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Der reine Konsum von Drogen ist nicht strafbar. Nach dem Betäubungsmittelstrafrecht ist z. B. der Besitz von Haschisch, Kokain etc. strafbar, aber nicht der Rausch. Verboten ist es aber, unter Drogen ein Fahrzeug im Verkehr zu führen. In diesem speziellen Fall ist nicht der Rausch strafbar, sondern – wie unter Alkoholeinfluss – die Tatsache, dass man im Zustand der Fahruntauglichkeit ein Fahrzeug führt und so zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wird.

Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kann sich nicht nur strafbar machen, wer weiß, dass er fahruntauglich ist und trotzdem ein Fahrzeug führt (Vorsatz!). Auch wer fahrlässig verkennt, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, und sich z. B. betrunken hinters Steuer setzt, macht sich unter Umständen nach § 316 StGB strafbar. Die Strafe für einen Verstoß gegen § 316 StGB ist eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – selbst wenn niemand konkret durch die Trunkenheitsfahrt gefährdet wurde.

Fahrerflucht / Unfallflucht

Fahrerflucht bzw. Unfallflucht ist als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ nach § 142 StGB strafbar und damit kein „Bagatelldelikt“ – vor allem, wenn ein größerer Schaden entsteht. Strafbar macht man sich, wenn man als Beteiligter eines (Verkehrs-)Unfalls im öffentlichen Straßenverkehr den Unfallort verlässt, ohne seine Personalien anzugeben oder Maßnahmen zu treffen wie z.B. die Polizei zum Unfallort zu rufen. Wichtig ist dabei zu wissen: Um sich wegen Fahrerflucht strafbar machen zu können, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob man den Unfall bemerkt hat oder nicht. Auch wer nach einem Unfall weiterfährt, ohne z.B. eine Kollision bemerkt zu haben, kann sich also wegen Fahrerflucht strafbar machen.

Welche Strafe für eine Unfallflucht verhängt wird, ist abhängig von der Schwere des Unfalls. Grundsätzlich kann eine Strafe bei Fahrerflucht aber von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen. Im Fall von sehr geringen Unfallfolgen (sog. „Bagatellgrenze“) kann das Strafverfahren aber auch eingestellt werden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis 

Führt man im öffentlichen Verkehr ein Kraftfahrzeug, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, macht man sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar. Genauso ist es möglich, sich wegen „Fahren ohne Führerschein“ strafbar zu machen, wenn ein Fahrverbot verhängt und der Führerschein zeitweise eingezogen wurde. Nicht zuletzt droht auch eine Bestrafung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn man als Halter eines Fahrzeugs eine andere Person im öffentlichen Straßenverkehr das Fahrzeug fahren lässt, die keine Fahrerlaubnis besitzt.

„Fahren ohne Führerschein“ ist eine Straftat. Kommt es zu einer Verurteilung, droht deswegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Bei einer Verurteilung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Wer wiederholt ohne Führerschein fährt oder beim Fahren ohne Fahrerlaubnis einen Unfall mit Personenschaden verursacht, muss ggf. auch mit einer höheren Strafe rechnen.

Nicht strafbar macht man sich aber, wenn man das Führerschein-Dokument nicht bei sich hat, wenn man ein Fahrzeug führt. Das ist nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer geringen Geldbuße belegt ist.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist nach § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, immerhin mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren belegt. Was das Gesetz als Gefährdung des Straßenverkehrs bezeichnet, wird umgangssprachlich auch Straßenverkehrsgefährdung genannt.

Unter Strafe gestellt wird hier nicht, dass der Straftäter einen bestimmten Erfolg herbeiführt (so z. B. beim Mord oder Totschlag), sondern dass er eine Gefährdung für andere verursacht, und zwar durch ein verkehrswidriges Verhalten die Verkehrssicherheit gefährdet. Deswegen fällt die Straßenverkehrsgefährdung im Strafrecht in den Bereich der sogenannten Gefährdungsdelikte.

Wer z. B. betrunken oder unter Drogen Auto fährt und deswegen das Fahrzeug nicht sicher führen kann, kann sich einer Straßenverkehrsgefährdung strafbar machen, wenn er wusste, dass er nicht fahrtüchtig ist und sich dennoch ans Steuer setzt. Außerdem kann man sich nach § 315 c StGB strafbar machen, wenn man sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und zusätzlich rücksichtslos verhält. Das kann der Fall sein, wenn man einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt, rechts überholt oder Fußgängerüberwege grob missachtet etc.

Allein ein verkehrswidriges Verhalten reicht aber nicht aus, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet wird. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das verkehrswidrige Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder erhebliche Sachwerte anderer Personen gefährdet.

Verursacht Rasen, Rechtsüberholen oder das Wenden auf der Autobahn für niemanden und nichts eine Gefahr, ist dieses Verhalten nicht nach § 315 c StGB strafbar. Möglich ist dann aber z. B. bei einem betrunkenen Fahrer, der niemanden gefährdet, dass er sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht. Bei reinen Verstößen gegen das Verkehrsrecht (Tempoverstoß etc.) hingegen kommen lediglich Ordnungswidrigkeiten in Betracht.

Bußgeldverfahren bei Ordnungs­widrig­keiten

Wer sich im Straßenverkehr zwar falsch verhält, aber nicht so „schlimm“, als dass man dieses Fehlverhalten unter Strafe stellen müsste, der kommt mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Berührung. Das gilt z. B., wenn man wegen einem Geschwindigkeitsverstoß geblitzt wurde, das aber z. B. nicht zugleich ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) war. Hier droht dann nicht eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – hier droht in der Regel ein Bußgeld.

Neben dem Bußgeld existieren noch weitere Möglichkeiten der Sanktionen (z.B. Fahrverbot, Eintrag ins Verkehrszentralregister, Punkte in Flensburg, Einziehung von Gegenständen etc.). Aufgrund des ähnlichen Ablaufs wird das Bußgeldverfahren oder Ordnungswidrigkeitenrecht auch als kleiner Bruder des Strafverfahrens bezeichnet.

Zunächst sollten Betroffene auch im OWi-Verfahren einen wichtigen Grundsatz aus dem Strafverfahren beherzigen: Keine Angaben zur Sache machen ohne vorherige Akteneinsicht! Häufig bekommen Betroffene, nachdem sie beispielsweise geblitzt wurden, einen Anhörungsbogen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Ohne den Akteninhalt zu kennen, ist Schweigen mehr wert, als die Tat vorschnell einzuräumen. Akteneinsicht kann ein von Ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt beantragen. Nach Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmt werden.

Denn nicht selten sind Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft und bieten einen Angriffspunkt für die Verteidigung. Als Beispiele sind hier zu nennen: Ungeeichte Messgeräte, Knickstrahlreflexion nicht berücksichtigt, keine Kalibrierungsbilder, kein geschultes Personal bei der Bedienung der Messgeräte etc. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht hilft Ihnen, den richtigen Angriffspunkt für eine fehlerhafte Messung zu finden.

Urteile zum Thema Verkehrsstrafrecht

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