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Drogen im Darknet bestellt Strafe

Wer Drogen im Darknet bestellt, begeht mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Neben dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt bei internationalen Bestellungen auch der Tatbestand der Einfuhr hinzu. Die Strafen variieren dabei erheblich – von Geldstrafen bei geringen Mengen zum Eigenkonsum bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen bei größeren Mengen oder Wiederholungstaten. Besonders problematisch ist die Überschreitung der „nicht geringen Menge“, die je nach Substanz unterschiedlich definiert ist und zu einem deutlich erhöhten Strafrahmen führt. Gerne berate ich Sie im Bereich der Betäubungsmittel im Detail.

Die vermeintliche Anonymität des Darknets wiegt viele Nutzer in falscher Sicherheit. Tatsächlich haben Ermittlungsbehörden mittlerweile wirksame Methoden entwickelt, um Darknet-Käufer zu identifizieren. Internationale Postsendungen werden routinemäßig vom Zoll kontrolliert, wodurch verdächtige Pakete abgefangen werden können. Zudem hinterlassen Kryptowährungstransaktionen in der Blockchain nachverfolgbare Spuren. Ermittlungserfolge werden auch durch die Sicherstellung kompletter Darknet-Marktplätze erzielt, deren Kundendaten dann ausgewertet werden können. Bei Verdacht folgt typischerweise eine Durchsuchung der Wohnung, wobei elektronische Geräte beschlagnahmt und forensisch untersucht werden.

Das Wichtigste im Überblick

Der Kauf von Betäubungsmitteln im Darknet wird strafrechtlich als ``unerlaubter Erwerb`` gewertet und kann je nach Substanz und Menge zu erheblichen Freiheits- oder Geldstrafen führen

Die digitalen Spuren einer Darknet-Bestellung sind für Ermittlungsbehörden trotz vermeintlicher Anonymität oft nachvollziehbar - besonders bei Postsendungen aus dem Ausland

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung durch einen im Betäubungsmittelrecht und Cybercrime erfahrenen Strafverteidiger ist entscheidend für den Verfahrensausgang

Darknet-Drogenhandel – ein wachsendes Phänomen

Die Beschaffung von Betäubungsmitteln hat in den letzten Jahren einen bedeutenden Wandel erfahren. Was früher ausschließlich auf der Straße oder über persönliche Kontakte stattfand, verlagert sich zunehmend ins Internet – genauer gesagt ins Darknet. Dieser Teil des Internets, der nur mit speziellen Browsern zugänglich ist, bietet durch seine verschlüsselte Struktur eine scheinbare Anonymität, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen anzieht.

Die Bestellung von Drogen im Darknet hat sich zu einem globalen Phänomen entwickelt. Drogenmärkte im Darknet funktionieren ähnlich wie bekannte Online-Handelsplattformen: Sie bieten Bewertungssysteme, Kundenservice und verschiedene Zahlungsmethoden – meist in Form von Kryptowährungen wie Bitcoin. Diese vermeintliche Professionalität und der Komfort der Heimlieferung täuschen viele Konsumenten darüber hinweg, dass sie sich mit einer solchen Bestellung in erhebliche strafrechtliche Schwierigkeiten bringen können.

Als Strafverteidiger sehe ich eine stetig steigende Zahl von Mandanten, die wegen Darknet-Bestellungen mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dabei ist festzustellen, dass die Ermittlungsbehörden ihre Methoden stetig verbessern und die vermeintliche Anonymität des Darknets keineswegs absolut ist. Tatsächlich führen gerade vermeintlich „sichere“ Bestellungen aus dem Ausland oft zu strafrechtlichen Ermittlungen, da internationale Postsendungen besonders intensiv kontrolliert werden.

Rechtliche Grundlagen: Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bei Darknet-Bestellungen

Allgemeine Rechtslage nach dem BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet die rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit illegalen Drogen in Deutschland. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist bereits der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar – unabhängig davon, ob dieser auf der Straße oder im Darknet stattfindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drogen für den Eigenkonsum oder zur Weitergabe bestimmt sind.

Die zentralen Straftatbestände im Zusammenhang mit Darknet-Bestellungen sind:

  • Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
  • Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
  • Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)

Das Strafmaß richtet sich nach verschiedenen Faktoren, insbesondere:

  • Art des Betäubungsmittels (Cannabis, Kokain, MDMA, LSD, etc.)
  • Menge des Betäubungsmittels (geringe Menge, nicht geringe Menge)
  • Persönliche Umstände des Täters (Vorstrafen, Abhängigkeit, etc.)
  • Begleitumstände der Tat (Einfuhr, bandenmäßiges Handeln, etc.)

Besonderheiten bei internationalen Bestellungen

Eine Besonderheit bei vielen Darknet-Bestellungen ist der internationale Charakter. Werden Betäubungsmittel aus dem Ausland bestellt und nach Deutschland geschickt, kommt neben dem Erwerb auch der Straftatbestand der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betracht. Dies ist besonders schwerwiegend, da die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft wird.

Auch wenn die Bestellung über das Darknet erfolgt, handelt es sich bei der Lieferung über den Postweg um eine physische Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Tat gilt als vollendet, sobald die Sendung die deutsche Grenze überschreitet – unabhängig davon, ob sie ihren Empfänger erreicht oder vorher abgefangen wird.

Die „nicht geringe Menge“ als entscheidender Faktor

Ein zentraler Aspekt im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Unterscheidung zwischen geringen und nicht geringen Mengen. Während der Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum nach § 31a BtMG zur Einstellung des Verfahrens führen kann, sieht das Gesetz bei nicht geringen Mengen deutlich härtere Strafen vor.

Die Grenze zur nicht geringen Menge ist je nach Substanz unterschiedlich. Bei Überschreitung  ist mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen, wobei eine Aussetzung zur Bewährung zunehmend unwahrscheinlich wird.

Ermittlungsmethoden der Behörden bei Darknet-Bestellungen

Wie Ermittlungsbehörden Darknet-Käufer identifizieren

  1. Kontrollen im Postverkehr: Internationale Sendungen werden routinemäßig durch den Zoll kontrolliert, wobei verdächtige Pakete durch Röntgengeräte, Drogenspürhunde oder manuelle Kontrollen entdeckt werden können.
  2. Überwachung von Kryptowährungstransaktionen: Entgegen der landläufigen Meinung sind Bitcoin-Transaktionen nicht anonym, sondern pseudonym. Die Blockchain als öffentliches Hauptbuch ermöglicht es, Transaktionen nachzuverfolgen.
  3. Sicherstellung von Darknet-Marktplätzen: Immer wieder gelingt es den Behörden, komplette Darknet-Marktplätze zu übernehmen und die dort gespeicherten Daten (Adressen, Bestellhistorien) auszuwerten.
  4. Observation bei Zustellung: Bei größeren Mengen oder bei Verdacht auf gewerbsmäßigen Handel kann die Zustellung eines Pakets überwacht werden.
  5. Digitale Forensik: Nach einer Durchsuchung werden elektronische Geräte ausgewertet, wobei auch gelöschte Daten oft wiederhergestellt werden können.

Typischer Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Ein typisches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Darknet-Drogenbestellungen verläuft meist nach folgendem Muster:

  1. Ausgangspunkt: Eine Postsendung mit Betäubungsmitteln wird vom Zoll abgefangen, oder Ermittler stoßen im Rahmen der Auswertung eines sichergestellten Darknet-Marktplatzes auf Bestelldaten.
  2. Ermittlung des Empfängers: Die Ermittlungsbehörden identifizieren den Empfänger durch Adressdaten oder durch Verfolgung der Kryptowährungstransaktionen.
  3. Durchsuchung: Es erfolgt eine Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume des Verdächtigen, meist früh morgens und ohne Vorankündigung. Dabei werden elektronische Geräte, Datenträger und ggf. vorhandene Betäubungsmittel sichergestellt.
  4. Vernehmung: Der Beschuldigte wird zur Vernehmung geladen oder bereits bei der Durchsuchung befragt.
  5. Digitale Forensik: Die sichergestellten elektronischen Geräte werden ausgewertet, um Beweise für die Bestellung zu sichern und das Ausmaß der Aktivitäten zu ermitteln
  6. Anklageerhebung oder Einstellung: Je nach Beweislage und Schwere des Vorwurfs kommt es zur Anklageerhebung oder – bei geringen Mengen zum Eigenkonsum – möglicherweise zur Einstellung des Verfahrens.

Praktische Tipps für Betroffene eines BtMG-Verfahrens wegen Darknet-Bestellungen

Sofortmaßnahmen nach Erhalt eines Durchsuchungsbeschlusses oder einer Vorladung

  1. Bewahren Sie Ruhe und vermeiden Sie unüberlegte Handlungen:
    • Keine überstürzten Geständnisse gegenüber den Ermittlungsbehörden
    • Keine Beseitigung oder Manipulation von Beweismitteln (dies kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden)
    • Keine Gespräche über den Fall in digitalen Medien, die überwacht werden könnten
  2. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
    • Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten
    • Verweigern Sie Aussagen bis zur Beratung durch einen spezialisierten Anwalt
    • Formulierung: „Ich möchte mich derzeit nicht äußern und bitte um die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.“
  3. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger
    • Ideal ist ein Anwalt mit Erfahrung sowohl im Betäubungsmittelrecht als auch im Bereich Cybercrime
    • Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Aussichten auf eine günstige Verfahrensgestaltung
  4. Dokumentieren Sie den Ablauf der Maßnahmen
    • Notieren Sie, wann und wie die Durchsuchung durchgeführt wurde
    • Achten Sie auf das Durchsuchungsprotokoll und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen
    • Protokollieren Sie, welche Gegenstände beschlagnahmt wurden

Umgang mit digitalen Spuren und elektronischen Beweismitteln

  1. Passwortschutz und Verschlüsselung
    • Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Passwörter oder Entschlüsselungscodes herauszugeben
    • Die Weigerung kann jedoch in die Beweiswürdigung einfließen
  2. Umgang mit Cloud-Diensten:
    • Denken Sie daran, dass auch Daten in der Cloud für Ermittler zugänglich sein können
    • Eine „Fernlöschung“ während laufender Ermittlungen kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden
  3. Browser-Historien und Darknet-Software
    • Die bloße Installation von Tor oder ähnlicher Software ist nicht strafbar
    • Cachier-Daten und temporäre Dateien können jedoch wertvolle Hinweise für die Ermittler liefern
  4. Kryptowährungen
    • Bitcoin-Transaktionen sind in der Blockchain öffentlich nachvollziehbar
    • Die Verbindung zwischen Wallet und Identität kann jedoch oft nur indirekt hergestellt werden

Wie Sie die rechtlichen Folgen einer Darknet-Bestellung minimieren können

Die Bestellung von Betäubungsmitteln über das Darknet stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Trotz der vermeintlichen Anonymität gelingt es den Ermittlungsbehörden immer häufiger, die Identität der Käufer zu ermitteln und Strafverfahren einzuleiten.

Die rechtlichen Folgen reichen von Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen – je nach Art und Menge der bestellten Substanzen, der Regelmäßigkeit der Bestellungen und den persönlichen Umständen des Beschuldigten. Hinzu kommen mögliche Nebenfolgen wie der Verlust des Führerscheins, berufliche Konsequenzen oder im Falle ausländischer Staatsangehöriger sogar aufenthaltsrechtliche Probleme.

Der entscheidende Faktor für den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens ist in vielen Fällen das richtige Verhalten in der frühen Phase der Ermittlungen. Der Verzicht auf vorschnelle Aussagen, die sofortige Konsultation eines spezialisierten Strafverteidigers und die konsequente Einhaltung der anwaltlichen Empfehlungen können den Unterschied zwischen einer Einstellung des Verfahrens und einer Verurteilung ausmachen.

Als Strafverteidiger verfüge ich über umfassende Erfahrung mit Fällen im Zusammenhang mit Darknet-Bestellungen. Ich kenne die Ermittlungsmethoden der Behörden ebenso wie die rechtlichen Möglichkeiten der Verteidigung und setze mich mit vollem Einsatz für die Interessen meiner Mandanten ein.

Häufig gestellte Fragen

Ist der bloße Besuch von Darknet-Marktplätzen strafbar?

Nein, der bloße Besuch von Darknet-Marktplätzen ist nicht strafbar. Die Nutzung von Anonymisierungsdiensten wie dem Tor-Browser ist in Deutschland legal. Strafbar wird es erst, wenn konkrete Handlungen wie die Bestellung von illegalen Substanzen erfolgen.

Welche Strafe droht bei einer erstmaligen Bestellung geringer Mengen zum Eigenkonsum?

Bei einer erstmaligen Bestellung geringer Mengen zum Eigenkonsum kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden. Ist eine Einstellung nicht möglich, kommen typischerweise Geldstrafen in Betracht. Die Höhe richtet sich nach der Art und Menge der Betäubungsmittel sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

Wie lange dauert es typischerweise von der Bestellung bis zum Beginn der Ermittlungen?

Der zeitliche Ablauf kann stark variieren. Wird ein Paket beim Zoll abgefangen, können die Ermittlungen innerhalb weniger Wochen beginnen. Bei der Auswertung sichergestellter Marketplace-Daten können Ermittlungen auch noch nach mehreren Monaten oder sogar Jahren eingeleitet werden.

Kann ich mich auf Unwissenheit berufen, wenn ein Paket mit Drogen an meine Adresse geliefert wird?

Der bloße Erhalt eines Pakets mit Betäubungsmitteln begründet noch keine strafrechtliche Verantwortung. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Sie das Paket bestellt haben oder zumindest wussten, dass ein solches Paket an Sie geliefert werden sollte. Allerdings können Indizien wie die Nutzung

Welche Rolle spielen Kryptowährungen bei der Strafverfolgung von Darknet-Drogenhandel?

Kryptowährungen wie Bitcoin hinterlassen in der Blockchain dauerhafte Spuren. Ermittlungsbehörden haben mittlerweile spezialisierte Einheiten, die Transaktionsketten verfolgen können. Die Nutzung von Kryptowährungen kann sogar strafschärfend wirken, da sie als bewusster Versuch der Verschleierung gewertet werden kann.

Kann eine Darknet-Bestellung auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Drogen nie angekommen sind?

Ja, bereits der Bestellvorgang kann als versuchter Erwerb strafbar sein. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass bei abgefangenen Paketen aus dem Ausland der Tatbestand der Einfuhr bereits vollendet ist, sobald die Sendung die deutsche Grenze überschritten hat – unabhängig davon, ob sie den Empfänger erreicht.

Welche Folgen haben Darknet-Drogendelikte für meine berufliche Zukunft?

Verurteilungen wegen BtMG-Delikten erscheinen im Führungszeugnis und können erhebliche berufliche Konsequenzen haben. Besonders in sensiblen Berufsfeldern (öffentlicher Dienst, Medizin, Rechtswesen, Sicherheitsbranche) können solche Einträge den Berufseinstieg oder die Karriere nachhaltig beeinträchtigen.

Kann ich bei einer Vorladung wegen Darknet-Bestellungen alleine zur Polizei gehen?

Es ist generell nicht empfehlenswert, ohne anwaltliche Vertretung bei einer Vernehmung zu erscheinen. Ein Strafverteidiger kann Sie zur Vernehmung begleiten und sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Zudem kann er Sie beraten, ob und inwieweit Aussagen in Ihrem Fall sinnvoll sind.

Macht es für das Strafmaß einen Unterschied, ob die Drogen für den Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf bestimmt waren?

Ja, das macht einen erheblichen Unterschied. Der Erwerb zum Eigenkonsum wird in der Regel milder bestraft als Handeltreiben. Allerdings kann ab einer bestimmten Menge der Verdacht auf Handeltreiben entstehen, selbst wenn Sie beteuern, die Drogen nur für sich selbst bestellt zu haben.

Was passiert mit beschlagnahmten Bitcoins oder anderen Kryptowährungen?

Wurden Kryptowährungen nachweislich für illegale Zwecke verwendet oder stammen aus Straftaten, können sie eingezogen werden. Die Staatsanwaltschaft kann dann die Übertragung der Coins auf staatliche Wallets anordnen. Bei einer Verurteilung werden sie in der Regel verwertet, d.h. in Euro umgetauscht und der Staatskasse zugeführt.