Strafverteidiger Isselhorst

Jugendstrafrecht

Im deutschen Strafrecht wird zwischen dem Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht unterschieden. Die Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen, also z. B. Totschlag, Mord, Diebstahl oder Vergewaltigung, unterscheidet sich zwar nicht. Allerdings sieht das Jugendstrafrecht z. B. mildere Strafen oder andere Strafarten (Sozialstunden, Arrest etc.) vor als im Erwachsenenstrafrecht. Damit ist es kein eigenes „Rechtsgebiet“, sondern Sonderstrafrecht und besonderes Strafprozessrecht für junge Straftäter.

Strafmündigkeit

Aber auch nach dem Jugendstrafrecht kann sich nur eine Person strafbar machen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wer dieses Alter noch nicht erreicht hat, ist in Deutschland generell nicht strafmündig und kann für die Begehung einer Straftat überhaupt nicht strafrechtlich belangt werden. Das Jugendstrafrecht kommt dann für Straftäter zur Anwendung, die bereits strafmündig sind, aber deren Persönlichkeit noch nicht vollständig ausgereift ist, weil sie relativ jung sind. Mit der Anwendung des Jugendstrafrechts wird also in gewisser Weise dem sprichwörtlichen „jugendlichen Leichtsinn“ von jungen Straftätern Rechnung getragen.

Wann gilt Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Straftäter bei der Tatbegehung zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. In diesem Alter gilt er als „Jugendlicher“. Auf Jugendliche kommt das besodnere Strafrecht immer zur Anwendung. Die wesentlichen Vorschriften zu diesem Sonderstrafrecht finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Ist ein Täter zwischen 18 und 21 Jahre alt, kann auch dann noch das Jugendstrafrecht auf diese „Heranwachsenden“ angewendet werden, selbst wenn der Täter bereits volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig ist. Die Anwendung der speziell auf Jugendliche abgestimmten Regelungen des JGG ist dann von der Einsichtsfähigkeit und Reife des Heranwachsenden abhängig. Zwischen dem 18 und 21. Geburtstag eines Straftäters kann auf ihn also das Erwachsenenstrafrecht oder das JGG angewendet werden.

Jugendarrest etc.

Eine Besonderheit des Strafrechts für Jugendliche ist eine besondere Form der Strafe: Der Jugendarrest ist ein „Zuchtmittel“ nach dem JGG, das nur hier vorgesehen ist und auf Erwachsene nicht zur Anwendung kommt. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest („Wochenendarrest“), Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden.

Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht wären hingegen z. B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

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