Strafverteidiger Isselhorst

Durchsuchungen

Bei einer Durchsuchung suchen staatliche Organe wie z. B. Polizeibeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gezielt nach Personen oder Gegenständen. Sie ist damit ein Mittel, dass der Staatsanwaltschaft, aber z. B. auch der Steuerfahndung zur Verfügung steht, um an Beweismittel zu gelangen und sie anschließend zu sichern.

Hausdurchsuchung

Bei der Hausdurchsuchung werden vor allem Wohnung und Geschäftsräume durchsucht. Die Durchsuchung von Geschäftsräumen wie Büros, Verkaufsräumen oder Lagerräumen bezeichnet man auch als Firmendurchsuchung.

Die Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG. Aus diesem Grund ist sie an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden. So setzt die Durchsuchung z. B. voraus, dass entweder ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr in Verzug ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass die Gesamtsituation nicht zulässt, einen Durchsuchungsbeschluss abzuwarten, da andernfalls Beweismittel oder Personen nicht mehr auffindbar sein könnten.

Wird eine Wohnung zur Strafverfolgung durchsucht – also um z. B. einen Verdächtigen einer Straftat mithilfe von Beweismitteln zu überführen (Mordwaffe bei Verdacht auf Mord) –, finden sich die Rechtsgrundlagen dafür in der Strafprozessordnung, §§ 102 ff StPO. In der StPO ist geregelt, dass eine Wohnungsdurchsuchung bei einem Tatverdächtigen grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn ein Richter sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden angeordnet hat (Richtervorbehalt). Die richterliche Durchsuchungsanordnung (umgangssprachlich „Durchsuchungsbefehl“) muss u. a. Angaben zur Straftat enthalten, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, den Zweck und Ausmaß der Durchsuchung beschreiben und ggfs. sogar Beweismittel benennen, die gesucht/gefunden werden sollen.

Weil der Eingriff in Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) bei einer Wohnungsdurchsuchung regelmäßig schwer wiegt, gibt es Ausnahmen zum Richtervorbehalt nur in engen Grenzen: Nur bei Vorliegen einer Gefahr in Verzug kann eine Ausnahme vom Richtervorbehalt zulässig sein. Nur wenn das Abwarten des Durchsuchungsbeschlusses dazu führen würde, dass die Zeitverzögerung den Zweck der Maßnahme verhindert und z. B. Beweismittel verschwinden, darf eine Wohnungsdurchsuchung bzw. Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss durchgeführt werden. Dann darf ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Durchsuchung anordnen.

Eine Wohnungsdurchsuchung, Haus- oder Firmendurchsuchung darf aber auch ohne konkreten Verdacht einer Straftat stattfinden, wenn die Gefahr einer künftigen Straftat besteht, z. B. Durchsuchung bei Terrorverdächtigen, ohne dass bisher eine Straftat begangen wurde.

Die Rechtsgrundlage für solche Durchsuchungen richtet sich dann nach dem Polizeirecht und Ordnungsrecht der Länder. Gerade im Zusammenhang mit latenter Terrorgefahr kommt der Hausdurchsuchung zur Gefahrenabwehr immer größere Bedeutung zu.

Durch­suchungs­beschluss / Durch­suchungs­befehl

Der Durchsuchungsbeschluss ist die zentrale Voraussetzung für die Durchsuchung einer Wohnung (Hausdurchsuchung) oder von Geschäftsräumen (Firmendurchsuchung). Mit dem Durchsuchungsbeschluss erhalten Polizeibeamte die Erlaubnis bestimmte Räume nach Personen oder Sachen zu durchsuchen.

Die Wohnungsdurchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre. Damit jeder Mensch einen elementaren Lebensraum zur Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, garantiert die deutsche Verfassung die Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb können Polizei und Staatsanwaltschaft Räumlichkeiten nicht ohne richterlichen Beschluss durchsuchen. Die Anordnung einer Durchsuchung erfolgt im Durchsuchungsbeschluss, vielen besser bekannt als „Durchsuchungsbefehl“.

Ohne Durchsuchungsbeschluss ist die Durchsuchung nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn Gefahr im Verzug ist. Das bedeutet, der Durchsuchungsbeschluss ist z. B. entbehrlich, wenn eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person besteht. Ohne Durchsuchungsbeschluss kann eine Durchsuchung auch stattfinden, wenn die Gefahr droht, dass wichtige Beweismittel für ein Strafverfahren vernichtet werden, wenn sie nicht unmittelbar von den Ermittlungsbehörden gesichert werden. Ohne Gefahr im Verzug darf keine Durchsuchung ohne „Durchsuchungsbefehl“ stattfinden. Andernfalls machen sich die durchsuchenden Polizeibeamten im Zweifel wegen Hausfriedensbruch strafbar.

Der richterliche Vorbehalt für die Anordnung einer Durchsuchung führt aber nicht dazu, dass ein Richter immer einen Durchsuchungsbeschluss erlassen kann. So ist der Beschluss z. B. nur rechtmäßig, wenn der Verdacht einer Straftat gegeben ist, der nicht nur auf bloßen Vermutungen beruht, sondern sich auf Tatsachen stützt.

Außerdem muss der richterliche Durchsuchungsbeschluss eine bestimmte Form wahren – also bestimmte Angaben enthalten, wie z. B. den genauen Tatverdacht, das Ziel der Durchsuchung und die zu durchsuchenden Räume. Wenn der Beschluss fehlerhaft ist, kann man zwar eine aktuelle Durchsuchung in der Regel nicht verhindern. Die gefundenen Beweismittel können aber bei einem fehlerhaften „Durchsuchungsbefehl“ unter Umständen nicht vor Gericht bzw. im Strafverfahren verwertet werden (Beweisverwertungsverbot).

Personen­durchsuchung

Eine Personendurchsuchung muss sich – wie eine Wohnungsdurchsuchung bzw. Hausdurchsuchung auch – an rechtliche Vorgaben halten. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, stehen der durchsuchten Person bestimmte Rechte zu: Ggfs. dürfen an der Person gefundene Beweismittel nicht im Ermittlungsverfahren verwertet werden.

Es gibt dabei Personendurchsuchungen mit unterschiedlichem Zweck und Zielrichtung: So kann eine Person zum Zwecke der Strafverfolgung durchsucht werden, aber auch zur allgemeinen Gefahrenabwehr.

Nach § 102 StPO darf eine Person, die Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, durchsucht werden – auch am Körper und seine am Körper befindliche Kleidung. Die Personendurchsuchung nach StPO dient der Strafverfolgung und wird von der Polizei durchgeführt, um z. B. im Ermittlungsverfahren Beweise zu sichern. Das kann z. B. bei der Suche nach Betäubungsmitteln an einer Person der Fall sein, um Beweise für Straftat nach Betäubungsmittelstrafrecht zu sichern. Aber auch wenn ein Ladendieb auf frischer Tat ertappt wird und die Beute aus dem Diebstahl an der Person gesucht wird, kann eine Personendurchsuchung rechtmäßig sein. Liegen die Voraussetzungen nach § 102 StPO nicht vor, können ggfs. bei der Durchsuchung gefundene Beweismittel nicht im Strafverfahren verwertet werden (sog. Beweisverwertungsverbot).

Eine Personendurchsuchung kann von einem Polizisten auch ohne konkreten Verdacht einer Straftat durchgeführt werden. Die Durchsuchung einer Person muss also nicht zwingend der Ermittlung eines strafrechtlichen Sachverhalts dienen. Es kann ausreichen, dass man einem bestimmten „gefährlichen“ Ort aufhält (z. B. bekannter Drogenumschlagplatz) oder in einer konkreten Situation eine erhöhte Gefährdungslage besteht (Fußballspiel rivalisierender Vereine vor dem Stadion, Orte mit erhöhter Gefahr eines Terroranschlags etc.).

Um eine Personendurchsuchung hier rechtfertigen zu können, muss die zu durchsuchende Person der Polizei allerdings bestimmte Anhaltspunkte liefern, dass von ihr eine Gefahr ausgehen kann, z. B. „auffälliges Verhalten“. Andernfalls ist eine Durchsuchung unzulässig und kann Ersatzansprüche auslösen. In einem solchen Fall, in dem die Durchsuchung lediglich der allgemeinen Gefahrenabwehr dient, ist Rechtsgrundlage einer Personendurchsuchung aber auch nicht die StPO, sondern das jeweilige Landespolizeirecht eines Bundeslandes. Rechtsgrundlage für eine Personendurchsuchung durch einen Beamten der Bundespolizei ist hingegen das Bundespolizeigesetz (BPolG). Derartige Personendurchsuchungen kommen vor allem in Grenznähe oder an Bahnhöfen / Häfen vor.

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