Strafverteidiger Isselhorst

Körperverletzungen

Körperverletzung ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Jedoch existiert im deutschen Strafrecht nicht nur ein solcher Straftatbestand: Neben der einfachen vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung stellt das StGB die schwere, die gefährliche und Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe. Dabei gilt: einfache und fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag des Verletzten (Strafantrag) verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Die Strafen für die körperliche Misshandlung oder die Schädigung einer anderen Person an der Gesundheit reichen von einer Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Es kommt also sehr auf den individuell vorgeworfenen Fall an, um beurteilen zu können, welche Strafe droht, wenn der Vorwurf „Körperverletzung“ lautet. Wer Kinder körperlich misshandelt, macht sich unter Umständen einer Kindesmisshandlung schuldig.

Fahrlässige Körperverletzung

Die Form der Verletzung eine anderen Person, bei der dem Beschuldigten/Angeschuldigten in der Regel die geringste Strafe droht, ist die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Hier hat der Täter eine Person nicht vorsätzlich verletzt. Zur Verletzung kommt es hier, weil der Täter nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. So kommt es zu einer Verletzung, obwohl er sie hätte vermeiden können.

Zu einer solchen Tat kann es beispielsweise kommen, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall verletzt wird: Wer zu schnell fährt, deswegen z. B. einen Radfahrer anfährt und ihn verletzt, macht sich ggfs. wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar. Dann droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Körperverletzung

Wer hingegen eine andere Person vorsätzlich misshandelt bzw. verletzt, dem wird wenigstens einfache Körperverletzung nach § 223 StGB zur Last gelegt werden.

Das ist z. B. der Fall, wenn eine Person einer anderen Person z. B. bei einer Schlägerei mit Absicht einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und beispielsweise Prellungen oder eine Platzwunde verursacht. Aber auch wer eine andere Person stößt, kann sich strafbar machen, wenn diese Person sich z. B. beim so verursachten Sturz verletzt.

Der Strafrahmen, den § 223 StGB vorsieht, bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Gefährliche Körperverletzung

Der Strafrahmen eine gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt im Vergleich bereits deutlich höher: Denn wer eine Körperverletzung (KV) gemeinschaftlich mit anderen begeht, im Zusammenhang mit einem hinterlistigen Überfall oder auch unter Verwendung von Gift, einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, riskiert eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Wer also beispielsweise eine andere Person mit schweren Stiefeln am Fuß gegen den Kopf tritt oder so auf sie einwirkt, dass die Situation lebensgefährlich ist (z. B. Stoß von einer steilen Steintreppe), riskiert unter Umständen eine lange Haftstrafe, selbst wenn in einem minder schweren Fall die Strafe geringer ausfallen kann.

Schwere Körperverletzung

Bei einer schweren Körperverletzung ist der Strafrahmen für die vorsätzliche Verletzung einer Person ebenfalls deutlich höher: In bestimmten Fällen, die in § 226 StGB aufgelistet sind (Verlust Sehvermögen, Verlust Körperteil, dauerhafte Behinderung etc.), droht eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.

Grund für die höhere Strafe ist, dass der Geschädigte lebenslang durch die Folgen der Tat beeinträchtigt ist. Das bedeutet auch: Verletzt sich eine Person bei einer „normalen Schlägerei“ schwer und verliert z. B. ein Auge, kann das unter Umständen auch zu einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung führen, wenn man eine solche Tatfolge billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz).

Körperverletzung mit Todesfolge

Hat die körperliche Beeinträchtigung zur Folge, dass die betroffene Person stirbt, beträgt das gesetzliche Strafmaß nach § 227 StGB ebenfalls mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.

In einem solchen Fall ist es oft nicht einfach, den Tatvorwurf rechtlich von Totschlag oder Mord abzugrenzen, hier kommt es stark auf Details an. Der Unterschied im Strafmaß ist jedoch enorm! Gerade in einem Fall, in dem unter Umständen z. B. eine Schlägerei schlichtweg tragisch endete, ist professionelle Unterstützung von einem Strafverteidiger wichtig.

Urteile zum Thema Körperverletzungen

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