Strafverteidiger Isselhorst

Sexualdelikte

Sexualstrafrecht ist ein Bereich des Strafrechts. Es stellt Taten unter Strafe, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Personen richten, von Erwachsenen, aber natürlich auch von Kindern jeden Alters. Die wichtigsten Straftatbestände des Sexualstrafrechts finden sich in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB).

Vergewaltigung

Vergewaltigung ist wohl der bekannteste Begriff bzw. die wohl bekannteste Straftat aus dem Sexualstrafrecht. Die Vergewaltigung wird im Strafrecht formal auch als „sexuelle Nötigung“ bezeichnet (§ 177 StGB). Eine Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung begeht, wer eine andere Person dazu zwingt – mit körperlicher Gewalt, Drohungen oder unter Ausnutzung einer Zwangslage – sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person, die zu Sex gezwungen wird, männlich ist oder weiblich, ob die Person ein anderes Geschlecht hat als der Täter, und es kommt vor allem nicht darauf an, wie alt die Person ist.

Kindesmissbrauch

Kindesmissbrauch bzw. der sexuelle Missbrauch von Kindern – also Personen unter 14 Jahren – wird gesondert unter Strafe gestellt. Das StGB enthält dazu inzwischen eine Reihe von Strafvorschriften in den §§ 176 ff. StGB. So wird allgemein der sexuelle Missbrauch von Kindern unter Strafe gestellt, genauso aber auch die Vorbereitung eines Missbrauchs oder die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern.

Die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch von Kindern sind sehr unterschiedlich. Vor allem der schwere Kindesmissbrauch ( § 176c StGB) und der Kindesmissbrauch mit Todesfolge ( § 176d StGB) sind mit schweren Strafen belegt, von nicht unter fünf Jahren bis teilweise bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Wichtig ist im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Kindesmissbrauchs § 176 Abs. 2 StGB: In bestimmten Fällen ist einvernehmlicher sexueller Kontakt mit einer Person unter 14 Jahren möglich. Dann kann das Gericht von Strafe absehen, wenn

  • zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und
  • der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist.

Dieses Absehen von Strafe ist allerdings nicht möglich, wenn der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Kinderpornografie

Kinderpornografie ist nach § 184b StGB strafbar. Kinderpornografie als strafbare Handlung liegt vor, wenn pornografische Schriften sexuelle Handlungen von Kindern, sexuelle Handlungen an Kindern oder vor Kindern zum Gegenstand haben.

„Schriften“ im Sinne des StGB sind dabei nicht nur Bilder oder Gedrucktes. Auch Tonträger, Bildträger und Datenspeicher fallen unter den Begriff, damit u.a. auch auf einem PC, USB-Stick oder Smartphone gespeicherte Daten. Insofern greift der Tatbestand des § 184 StGB sehr weit.

Auch im Hinblick auf die Tathandlung ist der Tatbestand sehr weit. Denn es muss in einer „Schrift“ nicht unbedingt eine sexuelle Handlung dargestellt sein. Es kann schon reichen, wenn ein Kind ganz oder teilweise nackt ist und in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung („Posing“) zu sehen ist. Auch eine sexuell aufreizende Wiedergabe von unbedeckten Genitalien oder einem nackten Gesäß eines Kindes kann ausreichen, um den Straftatbestand zu verwirklichen.

Bezieht sich der Tatvorwurf auf eine Person, die zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Jugendpornografie in Betracht (§ 184c StGB).

Exhibitionismus / Exhibitionistische Handlungen

Exhibitionismus bzw. exhibitionistische Handlungen ist bzw. sind strafbar. Mit diesem Straftatbestand wird das Verhalten eines Mannes unter Strafe gestellt, der andere Personen durch Entblößen der Geschlechtsteile belästigt, aber nur Entblößungshandlungen mit sexueller Motivation. Allerdings muss die Entblößung nicht ganz unerheblich sein, der Täter muss eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, um sich mit einer Entblößung strafbar zu machen. Belästigung meint dabei nicht jede unerhebliche Beeinträchtigung.

Das Gesetz sieht bei Exhibitionismus eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Es schreibt jedoch auch vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Nicht selten fehlt es bereits am Strafantrag oder das Vorliegen des öffentlichen Interesses kann mit einer guten Begründung abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist.

Urteile zum Thema Sexualdelikte

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