Strafverteidiger Isselhorst

Sexualdelikte

Sexualstrafrecht ist ein Bereich des Strafrechts. Es stellt Taten unter Strafe, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Personen richten, von Erwachsenen, aber natürlich auch von Kindern jeden Alters. Die wichtigsten Straftatbestände des Sexualstrafrechts finden sich in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB).

Vergewaltigung

Vergewaltigung ist wohl der bekannteste Begriff bzw. die wohl bekannteste Straftat aus dem Sexualstrafrecht. Die Vergewaltigung wird im Strafrecht formal auch als „sexuelle Nötigung“ bezeichnet (§ 177 StGB). Eine Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung begeht, wer eine andere Person dazu zwingt – mit körperlicher Gewalt, Drohungen oder unter Ausnutzung einer Zwangslage – sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person, die zu Sex gezwungen wird, männlich ist oder weiblich, ob die Person ein anderes Geschlecht hat als der Täter, und es kommt vor allem nicht darauf an, wie alt die Person ist.

Kindesmissbrauch & Kinderpornografie

Sexueller Missbrauch von Kindern – also Personen unter 14 Jahren – wird allerdings z. B. gesondert, d. h. mit eigenen Straftatbeständen, unter Strafe gestellt (z. B. § 176 StGB). Die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch von Kindern, z. B. auch Sexting mit Kindern unter 14 Jahren, sind sehr unterschiedlich – je nach Schwere des Tatvorwurfs und der Tatfolgen (z. B. Missbrauch mit Todesfolge)

Auch Kinderpornografie ist strafbar. Kinderpornografie als strafbare Handlung liegt dann vor, wenn pornografische Schriften (Fotos, Videos etc.) sexuelle Handlungen von Kindern, sexuelle Handlungen an Kindern oder vor Kindern zum Gegenstand abbilden. Als Kind gilt dabei jede Person unter 14 Jahren. Dabei kann auch das sogenannte „Posing“ nach § 184b StGB strafbar sein.

Exhibitionismus / Exhibitionistische Handlungen

Exhibitionismus bzw. exhibitionistische Handlungen ist bzw. sind strafbar. Mit diesem Straftatbestand wird das Verhalten eines Mannes unter Strafe gestellt, der andere Personen durch Entblößen der Geschlechtsteile belästigt, aber nur Entblößungshandlungen mit sexueller Motivation. Allerdings muss die Entblößung nicht ganz unerheblich sein, der Täter muss eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, um sich mit einer Entblößung strafbar zu machen. Belästigung meint dabei nicht jede unerhebliche Beeinträchtigung.

Das Gesetz sieht bei Exhibitionismus eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Es schreibt jedoch auch vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Nicht selten fehlt es bereits am Strafantrag oder das Vorliegen des öffentlichen Interesses kann mit einer guten Begründung abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist.

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