Strafverteidiger Isselhorst

Betäubungsmittel

Wer in Deutschland Betäubungsmittel konsumiert, macht sich allein damit nicht strafbar. Allerdings ist es z. B. nicht ratsam, berauscht am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn wer berauscht ein Fahrzeug führt und „erwischt“ wird, kann dann erhebliche Probleme mit dem Verkehrsstrafrecht bekommen.

Wer berauscht ist, kein Fahrzeug führt und keine unerlaubten Substanzen bei sich führt, hat also keinen Konflikt mit dem Strafrecht zu befürchten, auch wenn er ggfs. mit einer Personendurchsuchung konfrontiert wird. Allerdings sind etliche andere Dinge im Zusammenhang mit Rauschmitteln strafrechtlich geregelt: Wer mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Konflikt gerät, macht sich strafbar und muss – je nach Vorwurf – mit nicht ganz unerheblichen Strafen rechnen.

Besitz von Betäubungsmitteln

Der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln („Drogenbesitz“) ist strafbar, wenn nicht ausnahmsweise eine Legitimation für den Besitz von Betäubungsmitteln vorliegt (Ärzte etc.). Im Anhang zum BtMG findet sich eine Auflistung aller Substanzen, deren Besitz ohne besondere Erlaubnis strafbar ist.

So ist nach dem BtMG beispielsweise der Besitz von Cannabis, Kokain, Heroin, Ecstasy oder Crystal / Crystal Meth (Methylamphetamin) nicht erlaubt bzw. strafbar. Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung oder Personendurchsuchung derartige Drogen gefunden, wird in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet. Wird nur eine geringe Menge „weiche“ Drogen gefunden und lässt sich daraus auf Besitz zum Eigenkonsum schließen, ist teilweise eine Einstellung des Strafverfahrens denkbar bzw. die Verhängung einer geringeren Geldstrafe wahrscheinlich.

Wird aber eine sog. „nicht geringe Menge“ gefunden, drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Wann eine Menge „gering“, „normal“ oder „nicht gering“ ist, hängt dabei vom tatsächlichen Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels ab. Im Falle von Marihuana und Haschisch ist eine „nicht geringe Menge“ ab 7,5 Gramm reinem THC in den Cannabisprodukten anzunehmen, bei Kokain ab 5 Gramm, bei Heroin ab 1,5 Gramm. Eine kleinere Menge (Gewicht!) unerlaubter Betäubungsmittel kann bei hohem Wirkstoffgehalt also höhere Strafen zur Folge haben als eine größere Menge mit niedrigem Wirkstoffgehalt.

Betäubungsmittel: Anbau steht unter Strafe

Auch Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln sind strafbar.

Hinsichtlich des Anbaus von Betäubungsmitteln ist vor allem der Anbau von Cannabis relevant. Dabei gilt: Sogar an sich wirkstofflose Cannabis-Samen, die zur Aufzucht als Rauschmittelpflanze genutzt werden sollen, fallen unter das BtMG. Von Anbau spricht man bei Cannabis, wenn eine Person bei den Pflanzen (mit und ohne Wirkstoffgehalt!) ein Wachstum erzielt – mit oder ohne aktive Pflege. Auch ist es grundsätzlich unerheblich, ob man die Pflanzen für eine „Nutzung“ anbaut oder als „Zierpflanze“. Und nicht zuletzt ist die Beantwortung der Frage, ob jemand „anbaut“, auch unabhängig von der Anzahl der Pflanzen.

Die Zahl der angebauten Pflanzen bzw. deren Wirkstoffgehalt wirkt sich allerdings erheblich auf das Strafmaß aus: Hier macht es einen erheblichen Unterschied, ob man eine Pflanze auf dem Balkon stehen hat oder auf dem Dachboden eine ganze Plantage betreibt um daraus Betäubungsmittel zu gewinnen. Der Anbau von Cannabis kann mit einer Geldstrafe geahndet werden, aber auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Handel treiben

Wer mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG Handel treibt, macht sich nach § 29 BtMG ebenfalls strafbar und riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu maximal 5 Jahren.

Handel treiben im Sinne des Gesetzes ist dabei ein eigennütziges Bemühen, das darauf abzielt, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Ziel des Beschuldigten/Angeschuldigten muss es gewesen sein, Drogen „näher“ an den Konsumenten zu bringen.

Damit ist nicht nur ein abgeschlossener Verkauf von BTM oder ein aktives Anbieten „Handel treiben“ im Sinne des BtMG: Jede irgendwie auf den Umsatz von Drogen gerichtete Handlung kann ausreichen, um sich strafbar zu machen, z. B. die Aktivität als Kurier, das bloße Herumstehen, ohne aktiv anzusprechen etc. Dass außerdem bereits der Versuch des Handeltreibens strafbar ist, weitet den ohnehin sehr weiten Straftatbestand enorm aus.

Einfuhr von Betäubungsmitteln

Was das Gesetz als „unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge“ bezeichnet, wird umgangssprachlich auch als „Drogenschmuggel“ genannt. Wer illegal Betäubungsmittel nach Deutschland einführt, also aus dem Ausland – auch aus den Ländern der EU! – nach Deutschland bringt, muss mit sehr empfindlichen Strafen rechnen:

Die Einfuhr nicht geringer Mengen ist wegen der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein Verbrechen. „Drogenschmuggel“ ist bei nicht geringen Mengen somit alles andere als ein Kavaliersdelikt und wird sogar härter bestraft als der Handel mit nicht geringen Mengen innerhalb des Bundesgebiets.

Strafen

Verstöße gegen das BtMG werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Dabei hängt das Strafmaß u. a. davon ab, um wie viel Wirkstoff es bei der konkreten Straftat geht.

Hinzu kommt, dass auch die Tatbegehung erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung haben und es bei einigen Strafverschärfungen schnell zu erheblichen Haftstrafen kommen kann: So macht es z. B. einen enormen Unterschied, ob man gewerbsmäßig „dealt“ oder nur gelegentlich an Bekannte abgibt – genauso wenn man Drogen an Minderjährige abgibt. Und auch die Tatsache, dass man als „Bande“ im Sinne des Gesetzes agiert, kann zu enormen Strafverschärfungen führen.

Wer wegen Besitz, Handel, Anbau oder Einfuhr von Betäubungsmitteln Probleme mit Polizei oder Staatsanwaltschaft hat, sollte deswegen vor allem zwei Dinge beherzigen: Man hat als Beschuldigter/Angeschuldigter ein Recht zu Schweigen! Und man sollte unbedingt einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, der mit den komplizierten Regelungen des BtMG vertraut ist.

Urteile zum Thema Betäubungsmittel

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