
Nicht geringe Menge Amphetamin
Die „nicht geringe Menge“ bei Amphetamin ist ein entscheidender rechtlicher Grenzwert im deutschen Betäubungsmittelrecht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt diese Grenze bei 10 Gramm Amphetaminbase, wobei nicht das Bruttogewicht, sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt maßgeblich ist. Überschreitet man diesen Grenzwert, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich: Neben der Freiheitsstrafe drohen der Eintrag ins Bundeszentralregister, ein möglicher Führerscheinentzug und bei Ausländern sogar aufenthaltsrechtliche Folgen.
Bei einem Vorwurf wegen nicht geringer Menge Amphetamin stehen verschiedene Verteidigungsstrategien zur Verfügung. Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst die Rechtmäßigkeit aller Ermittlungsmaßnahmen, um mögliche Beweisverwertungsverbote zu erwirken. Die kritische Überprüfung der Wirkstoffkonzentration durch unabhängige Gutachter ist oft erfolgversprechend, da behördliche Laboranalysen fehlerhaft sein können. Für Konsumenten besteht die Möglichkeit, einen „minder schweren Fall“ nach § 29a Abs. 2 BtMG zu begründen. Bei Betäubungsmittelabhängigen kann die Regelung „Therapie statt Strafe“ (§ 35 BtMG) angewendet werden. Als Sofortmaßnahmen sollten Betroffene gegenüber Ermittlungsbehörden schweigen, unverzüglich einen Fachanwalt kontaktieren und alle Umstände der Sicherstellung sorgfältig dokumentieren. Diese erste Phase nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens ist oft entscheidend für den späteren Verfahrensausgang.
Das Wichtigste im Überblick
Die Grenze zur ``nicht geringen Menge`` bei Amphetamin liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase, was erhebliche strafrechtliche Konsequenzen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich zieht.
Als Strafverteidiger prüfe ich Ermittlungsmaßnahmen, Wirkstoffgutachten und entwickle individuelle Strategien wie die Anwendung von ``Therapie statt Strafe`` nach § 35 BtMG.
Sofortiges Handeln ist entscheidend – schweigen Sie gegenüber Ermittlungsbehörden und kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht, um Ihre Rechte zu wahren und die besten Verteidigungsmöglichkeiten zu sichern.
Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, eine nicht geringe Menge Amphetamin besessen oder damit gehandelt zu haben, befinden Sie sich in einer rechtlich und persönlich äußerst belastenden Situation. Die strafrechtlichen Konsequenzen können Ihr Leben nachhaltig verändern.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Amphetamin?
Der Begriff der „nicht geringen Menge“ ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) selbst nicht definiert, sondern wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Bei Amphetamin hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenze zur nicht geringen Menge bei 10 Gramm Amphetaminbase festgelegt.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass es nicht auf die beschlagnahmte Gesamtmenge (Bruttogewicht) ankommt, sondern auf den tatsächlichen Wirkstoffgehalt. Diese Unterscheidung ist von entscheidender Bedeutung, da Amphetamin in verschiedenen Reinheitsgraden vorkommt und mit unterschiedlichen Streckmitteln versetzt sein kann. Das bedeutet: Bei einem sichergestellten Pulver mit geringem Wirkstoffgehalt müsste die Gesamtmenge entsprechend höher sein, um die Grenze zur nicht geringen Menge zu überschreiten.
Strafrechtliche Konsequenzen bei nicht geringer Menge Amphetamin
Der unerlaubte Besitz von nicht geringen Mengen Amphetamin wird nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Dies hat gravierende Auswirkungen:
- Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist vorgesehen
- Eine Bewährungsstrafe ist zwar möglich, aber nicht selbstverständlich
- Die Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen
- Berufliche und soziale Folgen können verheerend sein
- Ein Führerscheinentzug droht zusätzlich
- Bei Ausländern können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hinzukommen
Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorwürfen wegen nicht geringer Menge Amphetamin
1. Kritische Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen
Jeder Fall beginnt mit einer gründlichen Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit aller Ermittlungsmaßnahmen. Wurde bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen alles korrekt durchgeführt? Lag ein richterlicher Beschluss vor? Waren die Voraussetzungen für die Maßnahmen überhaupt gegeben?
2. Überprüfung der Wirkstoffkonzentration durch unabhängige Gutachter
Eine zentrale Verteidigungsstrategie ist die kritische Überprüfung der festgestellten Wirkstoffkonzentration. Die Laboranalysen der Ermittlungsbehörden sind nicht unfehlbar und können Messfehler enthalten. Als Verteidiger beauftrage ich regelmäßig unabhängige Sachverständige zur Überprüfung der Wirkstoffkonzentration.
3. Strafmilderungsmöglichkeiten durch Aufklärungshilfe
Das Betäubungsmittelgesetz sieht in den §§ 31, 31a BtMG die Möglichkeit einer Strafmilderung oder sogar des Absehens von Strafe vor, wenn der Beschuldigte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden kann.
4. „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG
Eine besonders wichtige Verteidigungsstrategie bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten ist die Anwendung des § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“). Diese Regelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie.
5. Prüfung eines minder schweren Falls
Für Konsumenten mit Eigenbedarfsmengen ist § 29a Abs. 2 BtMG von besonderer Bedeutung. Diese Vorschrift ermöglicht in minder schweren Fällen eine Strafrahmenverschiebung. Als Ihr Verteidiger arbeite ich daran, Ihre persönliche Situation als Konsument herauszuarbeiten und die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall zu schaffen.
Für Konsumenten mit Eigenbedarfsmengen ist § 29a Abs. 2 BtMG von besonderer Bedeutung. Diese Vorschrift ermöglicht in minder schweren Fällen eine Strafrahmenverschiebung. Als Ihr Verteidiger arbeite ich daran, Ihre persönliche Situation als Konsument herauszuarbeiten und die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall zu schaffen.
Sofortmaßnahmen bei Verdacht auf BTM-Delikte mit nicht geringer Menge
- Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden
Machen Sie keine Aussagen zur Sache ohne vorherige anwaltliche Beratung. Sie haben das Recht zu schweigen, und dieses Recht sollten Sie nutzen. Jede unbedachte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden. - Kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht
Je früher Sie einen spezialisierten Verteidiger einschalten, desto besser sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelrecht stehe ich Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. - Dokumentieren Sie alle Umstände
Notieren Sie alle relevanten Details zum Vorfall, insbesondere bei Durchsuchungen oder Festnahmen. Wer war anwesend? Wie haben sich die Beamten verhalten? Wurden Ihre Rechte verletzt? - Keine eigenmächtigen „Lösungsversuche“
Versuchen Sie nicht, Beweise zu beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen. Dies kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und zu weiteren strafrechtlichen Konsequenzen führen.
So läuft die Zusammenarbeit mit mir ab
Wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen, reagiere ich unverzüglich mit einem ersten telefonischen Beratungsgespräch, das eine vorläufige Einschätzung Ihrer Situation ermöglicht.
Nach dem Erstgespräch:
- Stelle ich unverzüglich einen Antrag auf Akteneinsicht
- Melde mich als Ihr Verteidiger im Verfahren an
- Übernehme die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden
- Beantrage bei drohender Untersuchungshaft umgehend Haftprüfung
- Entwickle eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die "nicht geringe Menge" bei Amphetamin genau bestimmt?
Die nicht geringe Menge bei Amphetamin liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase. Entscheidend ist dabei nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt.
Welche Strafe droht mir konkret beim Besitz einer nicht geringen Menge Amphetamin?
Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge Amphetamin mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen. Eine Bewährungsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht.
Kann ich auch bei einer nicht geringen Menge noch eine Bewährungsstrafe bekommen?
Ja, auch bei einer nicht geringen Menge Amphetamin ist eine Bewährungsstrafe grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und beim Verurteilten eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Als Verteidiger arbeite ich intensiv daran, Strafmilderungsgründe herauszuarbeiten und die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.
Was bedeutet "Therapie statt Strafe" nach § 35 BtMG?
Die Regelung „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG ermöglicht es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen. Voraussetzung ist, dass die Tat auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist und der Verurteilte sich in einer Therapieeinrichtung behandeln lässt. Nach erfolgreicher Therapie kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Wie kann ich nachweisen, dass ich die Amphetamine nur für den Eigenbedarf besaß?
Der Nachweis des Eigenbedarfs kann über verschiedene Wege erfolgen: Konsummuster und -gewohnheiten (Häufigkeit, Menge), das Fehlen typischer Vertriebsutensilien (Feinwaage, Verpackungsmaterial, etc.), die Art der Aufbewahrung, vorhandene Konsumutensilien sowie ggf. eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit. Als Ihr Verteidiger arbeite ich daran, diese Aspekte herauszuarbeiten und zu dokumentieren.
Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen, wenn der Verdacht einer nicht geringen Menge besteht?
Ja, bei einem Verdacht auf Umgang mit nicht geringen Mengen Amphetamin ist eine Hausdurchsuchung sehr wahrscheinlich. Diese bedarf grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Bei „Gefahr im Verzug“ kann jedoch auch ohne Beschluss durchsucht werden. Als Verteidiger prüfe ich die Rechtmäßigkeit jeder Durchsuchung und leite bei Verstößen entsprechende rechtliche Schritte ein.
Kann ich bei einem Verfahren wegen nicht geringer Menge Amphetamin in Untersuchungshaft kommen?
Ja, bei dem Vorwurf des Besitzes oder Handels mit nicht geringen Mengen Amphetamin besteht die Gefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden. Haftgründe können Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Als Ihr Verteidiger stelle ich umgehend einen Haftprüfungsantrag und arbeite an Haftverschonungsauflagen, um eine Freilassung zu erwirken.
Wie zuverlässig sind die Wirkstoffgutachten der Ermittlungsbehörden?
Die Wirkstoffgutachten der Ermittlungsbehörden sind nicht unfehlbar. In meiner Praxis habe ich wiederholt erlebt, dass unabhängige Gegengutachten zu anderen Ergebnissen kamen. Typische Fehlerquellen sind unzureichende Probenentnahmen, fehlerhafte Analysemethoden oder Übertragungsfehler. Als Verteidiger lasse ich diese Gutachten daher kritisch überprüfen.
Was kostet mich eine Strafverteidigung bei Vorwürfen wegen nicht geringer Menge Amphetamin?
Die Kosten einer Strafverteidigung hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Bei komplexeren Verfahren mit umfangreichen Ermittlungsakten, Gutachten und mehrtägigen Hauptverhandlungen liegen die Kosten entsprechend höher.
Welche langfristigen Folgen hat eine Verurteilung wegen nicht geringer Menge Amphetamin?
Eine Verurteilung wegen nicht geringer Menge Amphetamin wird ins Bundeszentralregister eingetragen und erscheint im Führungszeugnis. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Berufsleben haben, insbesondere in sensiblen Branchen. Zusätzlich droht oft ein Führerscheinentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde. Bei Ausländern können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung hinzukommen. Als Ihr Verteidiger berücksichtige ich diese möglichen Folgen bei der Gestaltung der Verteidigungsstrategie.
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