
Nicht geringe Menge Kokain
Die „nicht geringe Menge“ bei Kokain markiert eine entscheidende rechtliche Grenze im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht. Laut Bundesgerichtshof liegt diese bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid. Die Überschreitung dieser Grenzmenge führt zu einer drastischen Strafverschärfung: Während bei geringeren Mengen oft Geldstrafen oder Bewährungsstrafen verhängt werden, droht bei nicht geringen Mengen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach § 29a BtMG. Für Beschuldigte ist daher die exakte Bestimmung des Wirkstoffgehalts oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Im Verteidigungskontext spielt die Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigenkonsum und Handeltreiben eine zentrale Rolle bei Verfahren wegen nicht geringer Mengen Kokain. Obwohl formal bereits der Besitz einer nicht geringen Menge unter § 29a BtMG fällt, kann der nachgewiesene Eigenkonsum in der Praxis zu einer milderen Beurteilung führen. Indizien wie die Art der Verpackung, das Vorhandensein von Waagen oder die Aufteilung in verkaufsfertige Portionen können dabei über den Tatvorwurf entscheiden. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die frühzeitige Entwicklung einer individuellen Strategie unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage und persönlichen Umstände des Beschuldigten unerlässlich. Als erfahrener Strafverteidiger im Bereich der Betäubungsmittel berate ich Sie diesbezüglich gerne im Detail.
Das Wichtigste im Überblick
Bei Kokain liegt die ``nicht geringe Menge`` nach aktueller Rechtsprechung bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid
Die Überschreitung dieser Grenzmenge führt zu einer erheblichen Strafverschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nach § 29a BtMG, während bei geringeren Mengen oft Geldstrafen oder Bewährungsstrafen möglich sind.
Für eine erfolgreiche Verteidigung sind frühe Maßnahmen entscheidend: sofortige anwaltliche Beratung, Überprüfung der Wirkstoffbestimmung, Hinterfragen des Tatvorwurfs und gegebenenfalls die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie.
Die Bedeutung der „nicht geringen Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet in Deutschland die rechtliche Grundlage für den Umgang mit illegalen Substanzen wie Kokain. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Begriff der „nicht geringen Menge“, der die Grenze zwischen einem „einfachen“ Verstoß gegen das BtMG und einer schwerwiegenden Straftat markiert. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und damit auf die Zukunft der Betroffenen.
Kokain gehört zu den häufigsten illegalen Drogen in Deutschland. Die Zahl der Strafverfahren im Zusammenhang mit dieser Substanz steigt seit Jahren kontinuierlich an. Gleichzeitig führt die Überschreitung der „nicht geringen Menge“ bei Kokain zu einer dramatischen Verschärfung der rechtlichen Konsequenzen. Für Betroffene ist es daher entscheidend, die rechtlichen Grundlagen und Verteidigungsmöglichkeiten zu kennen.
Rechtliche Grundlagen: Das Betäubungsmittelgesetz und die „nicht geringe Menge“
Die Struktur des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kategorisiert Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht nach ihrer Schwere. Während § 29 BtMG die „einfachen“ Verstöße wie Besitz, Erwerb oder Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt, regelt § 29a BtMG die schwerwiegenden Fälle – darunter den Umgang mit einer „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmitteln.
Der entscheidende Paragraph lautet:
§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer […] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.“
Die Überschreitung der „nicht geringen Menge“ führt also zu einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe – ein deutlicher Sprung gegenüber den „einfachen“ Verstößen nach § 29 BtMG, bei denen auch Geldstrafen oder Bewährungsstrafen häufig sind.
Definition der „nicht geringen Menge“ bei Kokain
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, genaue Mengenangaben im BtMG festzulegen. Die Bestimmung der Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ wurde stattdessen der Rechtsprechung überlassen. Für Kokain hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Kriterien festgelegt:
- Die „nicht geringe Menge“ beginnt bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid in seiner Reinform.
- Entscheidend ist also nicht das Gesamtgewicht des sichergestellten Materials, sondern die darin enthaltene Menge an reinem Kokain.
- Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 50% entspricht dies etwa 10 Gramm „Straßenkokain“.
Berechnung des Wirkstoffgehalts
Für die strafrechtliche Beurteilung ist die exakte Bestimmung des Wirkstoffgehalts entscheidend. Dies geschieht durch eine forensische Analyse des sichergestellten Materials. Dabei ergeben sich folgende wichtige Aspekte:
- Das sichergestellte Kokain wird im Labor auf seinen tatsächlichen Wirkstoffgehalt untersucht.
- Die Gesamtmenge an reinem Kokain errechnet sich aus dem Produkt von Gesamtgewicht und Wirkstoffkonzentration.
Hauptaspekte und wichtige Teilbereiche im Zusammenhang mit der „nicht geringen Menge“ Kokain
Qualitative und quantitative Bestimmung von Kokain
Die exakte Bestimmung des Kokaingehalts ist ein komplexer wissenschaftlicher Prozess, der erheblichen Einfluss auf den Ausgang eines Strafverfahrens haben kann:
- Die Identifizierung des Kokains erfolgt zunächst durch chemische Schnelltests, die jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt liefern.
- Die genaue quantitative Bestimmung des Wirkstoffgehalts erfordert aufwändige Laboruntersuchungen mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie.
- Dabei werden Proben aus verschiedenen Teilen des sichergestellten Materials entnommen, um eine repräsentative Durchschnittsmenge zu ermitteln.
Diese Verfahren sind nicht unfehlbar. Die Zuverlässigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Homogenität des Materials, der Probenentnahme und der Kalibrierung der Messgeräte. Fehler in diesem Prozess können einen wichtigen Ansatzpunkt für die Verteidigung darstellen.
Unterschiede zwischen Besitz, Handel und Einfuhr
Das BtMG unterscheidet verschiedene Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, die jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können:
- Besitz: Der bloße Besitz einer nicht geringen Menge Kokain ist bereits ein Verstoß nach § 29a BtMG, unabhängig vom Verwendungszweck.
- Handel: Dies umfasst jede Tätigkeit, die darauf abzielt, Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzugeben. Der Handel mit einer nicht geringen Menge fällt ebenfalls unter § 29a BtMG.
- Einfuhr: Das Verbringen von Betäubungsmitteln nach Deutschland ist ein besonders schwerer Fall nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt, mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
Die Abgrenzung zwischen Eigenkonsum und Handelsabsicht ist in der Praxis oft schwierig und hängt von verschiedenen Indizien ab, wie der Verpackung, der Art der Aufbewahrung und dem Vorhandensein von Hilfsmitteln wie Waagen oder größeren Bargeldmengen.
Strafzumessung bei nicht geringer Menge Kokain
Die Überschreitung der nicht geringen Menge wirkt sich erheblich auf die Strafzumessung aus:
- Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe nach § 29a BtMG.
- Bei besonders schweren Fällen nach § 30 BtMG (z.B. gewerbsmäßiger Handel oder Einfuhr) steigt die Mindeststrafe auf zwei Jahre.
- Bei bandenmäßigem Handeln oder großen Mengen kann die Strafe nach § 30a BtMG fünf Jahre oder mehr betragen.
Trotz dieser Mindeststrafrahmen gibt es Möglichkeiten der Strafmilderung:
- Bei Vorliegen eines „minder schweren Falles“ kann die Strafe reduziert werden.
- Durch eine Kooperation mit den Behörden im Sinne einer „Aufklärungshilfe“ nach § 31 BtMG kann eine Strafmilderung oder in bestimmten Fällen sogar ein Absehen von Strafe erreicht werden.
- Auch eine Therapiebereitschaft kann sich positiv auf die Strafzumessung auswirken.
Die Rolle von Konsummustern und Suchtproblematik
Die persönlichen Umstände des Beschuldigten, insbesondere ein mögliches Suchtproblem, können im Strafverfahren eine wichtige Rolle spielen:
- Ein eigenes Konsumproblem kann gegen eine Handelsabsicht sprechen.
- Bei suchtkranken Personen besteht die Möglichkeit einer Therapie statt oder neben der Strafe nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“).
- Die Gerichte berücksichtigen zunehmend den medizinischen Aspekt der Suchtproblematik.
Praktische Tipps für Betroffene
Sofortmaßnahmen nach einer Festnahme oder Durchsuchung
Die ersten Schritte nach einer Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden können entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein:
- Aussageverweigerungsrecht nutzen: Verzichten Sie zunächst auf Aussagen zur Sache. Dieses Recht steht Ihnen zu und kann nicht gegen Sie verwendet werden.
- Anwaltlichen Beistand organisieren: Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, idealerweise bevor Sie Aussagen tätigen.
- Protokolle genau lesen: Unterschreiben Sie nur Dokumente, deren Inhalt Sie vollständig verstehen und die korrekt sind.
- Durchsuchungsprotokolle prüfen: Achten Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Gegenstände korrekt dokumentiert werden.
- Körperliche Beschwerden mitteilen: Bei gesundheitlichen Problemen oder Entzugserscheinungen sollten Sie umgehend ärztliche Hilfe verlangen.
Die Bedeutung des Wirkstoffgehalts für die Verteidigung
Der exakte Wirkstoffgehalt ist für die rechtliche Beurteilung entscheidend und bietet wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung:
- Unabhängige Gutachten: In Grenzfällen kann ein unabhängiges Gutachten zum Wirkstoffgehalt sinnvoll sein.
- Probenkontamination: Die Lagerung und der Transport können den Wirkstoffgehalt beeinflussen – ein möglicher Ansatzpunkt für die Verteidigung.
- Repräsentative Probennahme: Die Polizei ist verpflichtet, repräsentative Proben zu nehmen. Fehler in diesem Prozess können angefochten werden.
- Messungenauigkeiten: Auch forensische Analysen haben Fehlertoleranzen, die in die Gesamtbeurteilung einfließen müssen.
In Grenzfällen, in denen der Wirkstoffgehalt knapp über der „nicht geringen Menge“ liegt, können diese Faktoren entscheidend sein.
Verhalten während des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren kann Monate dauern. In dieser Zeit sollten Betroffene folgende Punkte beachten:
- Akteneinsicht: Ihr Anwalt hat das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten. Diese Informationen sind für die Verteidigung unerlässlich.
- Kontakt mit den Behörden: Jeder Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte über Ihren Anwalt erfolgen.
- Therapiebemühungen: Bei vorliegender Suchtproblematik kann der Nachweis von Therapiebemühungen die Position vor Gericht verbessern.
- Soziale Stabilisierung: Die Aufnahme oder Fortsetzung einer regulären Beschäftigung und geordnete Lebensverhältnisse wirken sich positiv auf die Gesamtbeurteilung aus.
- Keine Fluchtversuche: Fluchtversuche verschlechtern Ihre Position erheblich und können zur Anordnung von Untersuchungshaft führen.
Ein diszipliniertes Verhalten während des Ermittlungsverfahrens kann die Chancen auf eine mildere Beurteilung deutlich erhöhen.
Individuelle Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kokain
Die Überschreitung der „nicht geringen Menge“ bei Kokain stellt eine erhebliche rechtliche Zäsur dar, die weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen haben kann. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe unterstreicht die Schwere dieser Verstöße aus Sicht des Gesetzgebers.
Dennoch zeigt die Praxis, dass eine differenzierte Betrachtung und eine individuelle Verteidigungsstrategie in vielen Fällen zu deutlich milderen Ergebnissen führen können. Entscheidend ist dabei der frühzeitige Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der die Besonderheiten des Einzelfalls analysieren und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln kann.
Besonders wichtig sind die kritische Überprüfung der Wirkstoffbestimmung, die Hinterfragung des Tatvorwurfs und die Einbeziehung persönlicher Umstände wie einer möglichen Suchtproblematik. Auch die Kooperationsmöglichkeiten nach § 31 BtMG („Kronzeugenregelung“) oder die Option „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG können in geeigneten Fällen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation führen.
FAQ
Was genau bedeutet "nicht geringe Menge" bei Kokain?
Die „nicht geringe Menge“ bei Kokain beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid. Bei Straßenkokain mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 50% entspricht dies etwa 10 Gramm des Gemischs. Diese Grenzmenge markiert den Übergang von einem „einfachen“ Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer schwerwiegenden Straftat nach § 29a BtMG.
Welche Strafe droht bei Überschreitung der nicht geringen Menge?
Bei Überschreitung der nicht geringen Menge droht nach § 29a BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei gewerbsmäßigem Handel oder Einfuhr steigt die Mindeststrafe nach § 30 BtMG auf zwei Jahre. Bei bandenmäßigem Handeln können nach § 30a BtMG sogar fünf Jahre oder mehr drohen. In bestimmten Fällen können diese Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Spielt es eine Rolle, ob das Kokain für den Eigenkonsum bestimmt ist?
Formal nein, da bereits der Besitz einer nicht geringen Menge unter § 29a BtMG fällt, unabhängig vom Verwendungszweck. In der Praxis kann der nachgewiesene Eigenkonsum jedoch zu einer milderen Beurteilung führen, insbesondere wenn eine Suchtproblematik vorliegt oder ein „minder schwerer Fall“ angenommen wird.
Wie wird der Wirkstoffgehalt von Kokain bestimmt?
Der Wirkstoffgehalt wird durch forensische Laboruntersuchungen mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie bestimmt. Dabei werden repräsentative Proben des sichergestellten Materials analysiert. Die Gesamtmenge an reinem Kokain errechnet sich aus dem Produkt von Gesamtgewicht und ermittelter Wirkstoffkonzentration.
Kann ich mich darauf berufen, den Wirkstoffgehalt nicht gekannt zu haben?
Der Irrtum über den genauen Wirkstoffgehalt ist rechtlich ein sogenannter „Tatbestandsirrtum“, der den Vorsatz ausschließen kann. In der Praxis ist es jedoch schwierig, einen solchen Irrtum glaubhaft zu machen, da bei Drogenkonsumenten und erst recht bei Händlern ein gewisses Wissen über typische Reinheitsgrade vorausgesetzt wird.
Was ist der Unterschied zwischen dem Besitz und dem Handel mit Kokain?
Der Besitz bezieht sich auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel, unabhängig vom Verwendungszweck. Handel umfasst jede Tätigkeit, die darauf abzielt, Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzugeben. Der Handel wird in der Regel härter bestraft als der bloße Besitz, insbesondere wenn es sich um gewerbsmäßigen Handel handelt.
Gibt es die Möglichkeit "Therapie statt Strafe" auch bei Überschreitung der nicht geringen Menge?
Ja, auch bei Verstößen nach § 29a BtMG besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen (§ 35 BtMG). Voraussetzung ist, dass die Tat zumindest teilweise auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist und eine Therapiebereitschaft besteht.
Was ist die "Kronzeugenregelung" im Betäubungsmittelstrafrecht?
Die sogenannte Kronzeugenregelung ist in § 31 BtMG verankert. Sie ermöglicht eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach dem BtMG über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären oder zu verhindern.
Wie unterscheidet sich die Rechtslage in Deutschland von anderen europäischen Ländern?
Die Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ variieren innerhalb Europas erheblich. In einigen Ländern wie den Niederlanden, Spanien oder Portugal wird bei kleineren Mengen für den Eigenkonsum ein deutlich milderer Ansatz verfolgt. In Deutschland ist dagegen bereits der Besitz kleinster Mengen strafbar, und die Überschreitung der nicht geringen Menge führt zu erheblichen Mindeststrafrahmen. Diese unterschiedlichen Ansätze reflektieren verschiedene drogenpolitische Grundhaltungen in Europa.
Kann eine nicht geringe Menge Kokain durch mehrere Einzelmengen erreicht werden?
Ja, nach der Rechtsprechung des BGH können mehrere, zeitlich zusammenhängende Einzeltaten zu einer Gesamtmenge zusammengerechnet werden, wenn sie von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind. Entscheidend ist dabei der sogenannte „natürliche Handlungswille“ des Täters. Wurde das Kokain beispielsweise in mehreren kleinen Portionen, aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang erworben oder besessen, kann dies als Besitz einer nicht geringen Menge gewertet werden, wenn die Gesamtmenge die Grenze von 5 Gramm reinem Kokain überschreitet.
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