verstoß gegen btmg jugendstrafrecht

Verstoß gegen BtMG im Jugendstrafrecht

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt. Anders als im Erwachsenenstrafrecht zielt das Verfahren nicht primär auf Bestrafung ab, sondern auf die positive Entwicklung des jungen Menschen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) bietet deshalb zahlreiche Möglichkeiten zur Diversion – also zur Einstellung des Verfahrens nach erzieherischen Maßnahmen wie einer Drogenberatung oder Sozialstunden. Für Jugendliche, die mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln erwischt werden, bedeutet dies oft eine zweite Chance ohne dauerhafte Stigmatisierung.

Die frühzeitige Einschaltung eines im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidigers kann bei BtMG-Verstößen entscheidend sein. Ein spezialisierter Anwalt kennt die besonderen Verteidigungsmöglichkeiten, die sich aus der Kombination von Betäubungsmittelgesetz und Jugendstrafrecht ergeben. Er kann das Zusammenspiel mit der Jugendgerichtshilfe koordinieren und auf eine Lösung hinwirken, die den jungen Menschen nicht kriminalisiert, sondern ihm hilft, sein Verhalten zu reflektieren. Besonders bei Erstdelikten und geringen Mengen zum Eigenkonsum bestehen gute Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und negative Auswirkungen auf die Zukunft des Jugendlichen zu vermeiden.

Das Wichtigste im Überblick

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund – das Ziel ist nicht primär Bestrafung, sondern die positive Entwicklung des Jugendlichen

Die frühzeitige Einschaltung eines im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidigers kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein und in vielen Fällen zu einer Einstellung führen

Das Jugendstrafrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Diversion und zu erzieherischen Maßnahmen, die eine Kriminalisierung junger Menschen verhindern und ihnen eine zweite Chance geben

Drogendelikte im Jugendalter – eine besondere Herausforderung

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann für junge Menschen und ihre Familien weitreichende Konsequenzen haben. Der Fund von Drogen bei einem Jugendlichen – sei es bei einer Polizeikontrolle, in der Schule oder bei einer Durchsuchung – stellt für die Betroffenen meist einen schweren Schock dar. Die Sorgen um die Zukunft des jungen Menschen sind groß und verständlich: Welche Strafen drohen? Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis? Welche Auswirkungen hat das Verfahren auf Schule, Ausbildung und Berufschancen?

Als Strafverteidiger mit langjähriger Erfahrung im Jugendstrafrecht verstehe ich die Ängste und Unsicherheiten, die mit einer solchen Situation verbunden sind. Das deutsche Jugendstrafrecht basiert auf einem anderen Grundgedanken als das Erwachsenenstrafrecht: Nicht die Bestrafung steht im Vordergrund, sondern die erzieherische Einwirkung auf die jungen Menschen. Dies eröffnet besondere Chancen für eine zukunftsorientierte Bewältigung des Verfahrens, die ich in meiner täglichen Arbeit als Strafverteidiger nutze.

Rechtliche Grundlagen: BtMG und Jugendstrafrecht im Überblick

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Grundzüge und Strafbarkeit

Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland und definiert die Strafbarkeit bestimmter Handlungen. Zu den strafbaren Handlungen gemäß § 29 BtMG gehören insbesondere:

  • Anbau, Herstellung und Handel mit Betäubungsmitteln
  • Besitz von Betäubungsmitteln
  • Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
  • Abgabe von Betäubungsmitteln an andere Personen
  • Erwerb von Betäubungsmitteln

Besonders relevant für Jugendliche ist, dass bereits der bloße Besitz von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar ist. Der reine Konsum selbst ist zwar nicht strafbar, setzt aber typischerweise den strafbaren Besitz voraus.

Das BtMG differenziert zudem nach der Menge der Betäubungsmittel. Bei einer „nicht geringen Menge“ (§ 29a BtMG) drohen deutlich höhere Strafen.

Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht, geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG), findet Anwendung bei:

  • Jugendlichen: 14 bis 17 Jahre
  • Heranwachsenden: 18 bis 20 Jahre, wenn ihre Reife eher einem Jugendlichen entspricht oder die Tat jugendtypisch ist

Zentrale Prinzipien des Jugendstrafrechts sind:

  1. Erziehungsgedanke: Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung, sondern die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen.
  2. Individualisierungsprinzip: Jeder Fall wird individuell betrachtet, wobei die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und der Entwicklungsstand des Jugendlichen berücksichtigt werden.
  3. Diversionsprinzip: Das JGG bietet umfangreiche Möglichkeiten, ein Verfahren ohne förmliche Verurteilung zu beenden (§§ 45, 47 JGG).
  4. Subsidiaritätsprinzip: Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

Diese Grundsätze bieten bei BtMG-Verstößen besondere Chancen. Die Flexibilität des Jugendstrafrechts ermöglicht es, auf die individuellen Umstände des Einzelfalls einzugehen und zukunftsorientierte Lösungen zu finden.

Mögliche Rechtsfolgen bei BtMG-Verstößen im Jugendstrafrecht

1. Erziehungsmaßregeln (§§ 9-12 JGG)

Erziehungsmaßregeln haben keinen Strafcharakter, sondern dienen ausschließlich der Erziehung:

  • Weisungen (§ 10 JGG): z.B. Teilnahme an einem Suchtpräventionskurs, Drogenberatung, soziales Training
  • Erziehungsbeistandschaft: Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand
  • Heimerziehung: Unterbringung in einer betreuten Wohnform (selten bei BtMG-Delikten)

2. Zuchtmittel (§§ 13-16 JGG)

  • Verwarnung (§ 14 JGG): Förmliche Zurechtweisung durch den Richter
  • Auflagen (§ 15 JGG): z.B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtungen
  • Jugendarrest (§ 16 JGG): Freizeitarrest (1-2 Wochenenden), Kurzarrest (max. 4 Tage) oder Dauerarrest (1-4 Wochen)

3. Jugendstrafe (§§ 17-19 JGG)

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts und kommt nur in Betracht, wenn:

  • wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, oder
  • wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist

Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre, bei schwereren Verbrechen bis zu 10 Jahre. In der Praxis wird sie bei Erstdelikten im BtMG-Bereich, insbesondere bei kleineren Mengen zum Eigenkonsum, nur selten verhängt.

Bei BtMG-Verstößen im Jugendstrafrecht ist besonders relevant, dass das Gericht einen weiten Ermessensspielraum hat. Häufig kann durch eine geschickte Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Sanktion erreicht werden. Die individuellen Umstände des Falles, die Persönlichkeit des Jugendlichen und seine Bereitschaft zur Verhaltensänderung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Besonderheiten bei BtMG-Verfahren gegen Jugendliche

BtMG-Verfahren gegen Jugendliche weisen einige Besonderheiten auf, die für die Verteidigung relevant sind:

Geringe Menge zum Eigenkonsum

Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum bietet § 31a BtMG die Möglichkeit, von der Verfolgung abzusehen, wenn:

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
  • der Täter die Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, sich verschafft oder besitzt

In Verbindung mit den Diversionsvorschriften des JGG (§§ 45, 47) ergeben sich hier gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung, insbesondere bei Ersttätern.

Rolle der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) spielt in Jugendstrafverfahren eine zentrale Rolle. Sie:

  • untersucht die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und die Entwicklung des Jugendlichen
  • nimmt an der Hauptverhandlung teil
  • macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen
  • unterstützt bei der Durchführung von Weisungen und Auflagen

Die JGH hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit der JGH kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Suchtproblematik und Therapiemöglichkeiten

Im Falle einer Suchtproblematik können spezielle Maßnahmen angeordnet werden:

  • Therapieweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG)
  • „Therapie statt Strafe“ (§ 35 BtMG): Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Suchttherapie

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit einer möglichen Suchtproblematik und die Bereitschaft zu therapeutischen Maßnahmen können sich positiv auf den Verfahrensausgang auswirken.

Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 45, 47 JGG (Diversion)

Das JGG bietet umfangreiche Möglichkeiten zur Diversion:

  • § 45 Abs. 1 JGG: Einstellung ohne weitere Maßnahmen bei geringer Schuld
  • § 45 Abs. 2 JGG: Einstellung nach erzieherischen Maßnahmen (z.B. Ermahnung, Drogenberatung, Sozialstunden)
  • § 45 Abs. 3 JGG: Einstellung durch den Richter mit oder ohne Ermahnung
  • § 47 JGG: Einstellung durch den Richter nach Anklageerhebung

Die Diversion hat den Vorteil, dass keine Verurteilung erfolgt und somit kein Eintrag ins Führungszeugnis. Für junge Menschen mit BtMG-Delikten bietet dies die Chance, ohne langfristige Nachteile einen Neuanfang zu machen.

Praktische Tipps für Betroffene und Eltern

Verhalten nach einer Polizeikontrolle oder Durchsuchung

  1. Ruhe bewahren: Überstürzte Reaktionen vermeiden und keine unbedachten Aussagen machen
  2. Aussageverweigerungsrecht nutzen: Bei der Polizei machen Sie keine Angaben zur Sache
  3. Anwaltlichen Rat einholen: Kontaktieren Sie umgehend einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt
  4. Beschlagnahmeprotokoll prüfen: Lassen Sie sich eine Liste aller beschlagnahmten Gegenstände aushändigen
  5. Keine Einwilligung zu weiteren Maßnahmen: Stimmen Sie keinen weiteren Durchsuchungen oder Untersuchungen ohne anwaltlichen Rat zu

Umgang mit der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe spielt eine entscheidende Rolle im Jugendstrafverfahren. Ihr Bericht und ihre Empfehlungen haben großen Einfluss auf die richterliche Entscheidung. Daher:

  1. Kooperationsbereitschaft zeigen: Ein konstruktives Verhältnis zur JGH kann sich positiv auswirken
  2. Ehrlich sein: Verschleierungen werden oft durchschaut und wirken sich negativ aus
  3. Auf das Gespräch vorbereiten: Überlegen Sie vorher, welche Fragen kommen könnten
  4. Begleitung durch die Eltern: In der Regel ist die Anwesenheit der Eltern beim JGH-Gespräch sinnvoll
  5. Zukunftsperspektiven aufzeigen: Pläne für Schule, Ausbildung oder Therapie können positive Signale setzen

Rolle der Eltern im Verfahren

Als Eltern eines beschuldigten Jugendlichen haben Sie wichtige Rechte und Pflichten:

  1. Anwesenheitsrecht: Sie dürfen bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung dabei sein
  2. Unterstützung organisieren: Kümmern Sie sich um anwaltlichen Beistand für Ihr Kind
  3. Emotionale Unterstützung: Ihr Kind braucht Rückhalt, keine Vorwürfe
  4. Kommunikation mit Schule/Ausbildungsbetrieb: Bei Bedarf vermittelnd eingreifen
  5. Mitwirkung an erzieherischen Maßnahmen: Unterstützen Sie die Umsetzung von Auflagen und Weisungen

Umgang mit Schule und Ausbildungsbetrieb

Wenn der Vorfall in der Schule oder im Ausbildungsbetrieb bekannt wird:

  1. Proaktive Kommunikation: Oftmals ist es besser, das Gespräch zu suchen, als abzuwarten
  2. Zusammenarbeit mit Vertrauenslehrern/Ausbildern: Diese können wertvolle Unterstützung bieten
  3. Schulische/berufliche Stabilität betonen: Gute schulische/berufliche Leistungen wirken sich positiv auf das Verfahren aus
  4. Unterstützungsangebote annehmen: Schulpsychologen oder Beratungslehrer können helfen
  5. Diskretion einfordern: In der Regel besteht kein Grund, den Vorfall in der ganzen Schule bekannt zu machen

Chancen im Jugendstrafrecht nutzen

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können auch für junge Menschen ernste Konsequenzen haben. Doch das Jugendstrafrecht bietet mit seinem Fokus auf Erziehung statt Bestrafung besondere Chancen, eine Kriminalisierung zu vermeiden und konstruktive Lösungen zu finden.

Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Verteidigers ist dabei entscheidend. Ich kenne die Möglichkeiten, die sich durch die Kombination von BtMG und Jugendgerichtsgesetz ergeben. In vielen Fällen kann durch eine geschickte Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens oder eine erzieherische Maßnahme statt einer Strafe erreicht werden.

Besonders wichtig ist dabei ein ganzheitlicher Ansatz: Neben der rechtlichen Verteidigung geht es auch darum, dem jungen Menschen neue Perspektiven aufzuzeigen und ihn bei der Entwicklung zu unterstützen. Die enge Zusammenarbeit mit Eltern, Jugendgerichtshilfe und gegebenenfalls therapeutischen Einrichtungen ist hierbei unerlässlich.

Ein BtM-Verfahren kann – bei aller Belastung – auch eine Chance sein, problematische Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Mit der richtigen Unterstützung kann diese Krise bewältigt werden, ohne dass langfristige negative Folgen für die Zukunft des jungen Menschen entstehen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter kann ein Jugendlicher wegen BtMG-Verstößen belangt werden?

Die Strafmündigkeit beginnt mit dem 14. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt können Jugendliche für Verstöße gegen das BtMG nach dem Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen werden. Bei Kindern unter 14 Jahren können keine strafrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, wohl aber Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht.

Müssen die Eltern über ein Ermittlungsverfahren informiert werden?

Ja, die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter müssen über ein Ermittlungsverfahren gegen ihr minderjähriges Kind informiert werden. Sie haben das Recht, bei Vernehmungen anwesend zu sein und erhalten grundsätzlich alle verfahrensrelevanten Informationen.

Welche Strafen drohen einem Jugendlichen beim ersten BtMG-Verstoß?

Bei einem Erstverstoß mit geringen Mengen zum Eigenkonsum kommt häufig eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 45, 47 JGG in Betracht, gegebenenfalls verbunden mit erzieherischen Maßnahmen wie einer Drogenberatung oder Sozialstunden. Eine Verurteilung zu Jugendarrest oder Jugendstrafe ist bei Erstdelikten mit geringen Mengen eher unwahrscheinlich.

Gibt es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis?

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (außer Jugendarrest) erscheinen nicht im Führungszeugnis. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 45, 47 JGG erfolgt ebenfalls kein Eintrag. Jugendstrafen unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden, werden im einfachen Führungszeugnis nicht aufgeführt.

Wie lange dauert ein Jugendstrafverfahren wegen BtMG-Verstößen?

Die Dauer variiert je nach Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der beteiligten Behörden. Eine Einstellung im Vorverfahren kann innerhalb weniger Wochen erfolgen. Kommt es zur Hauptverhandlung, kann sich das Verfahren über mehrere Monate erstrecken.

Kann mein Kind während des Verfahrens weiter zur Schule gehen?

Ja, während des laufenden Verfahrens kann und sollte Ihr Kind weiter zur Schule gehen. Eine stabile schulische Situation ist sogar ein positiver Faktor für die Verfahrensbewertung. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen kann es zur Untersuchungshaft kommen, die den Schulbesuch beeinträchtigen würde.

Was ist, wenn mein Kind zugibt, Drogen konsumiert zu haben?

Der reine Konsum ist nicht strafbar, wohl aber der typischerweise vorangehende Besitz. Ein Geständnis des Konsums kann daher indirekt den Besitz bestätigen. Dennoch kann eine offene Auseinandersetzung mit dem Drogenkonsum im Rahmen der Verteidigungsstrategie sinnvoll sein, insbesondere wenn therapeutische Maßnahmen angestrebt werden.

Kann mein Kind zur Abgabe einer Urinprobe gezwungen werden?

Ohne richterlichen Beschluss kann Ihr Kind nicht zur Abgabe einer Urinprobe gezwungen werden. Eine freiwillige Abgabe kann allerdings unter bestimmten Umständen strategisch sinnvoll sein, etwa um Drogenfreiheit nachzuweisen. Hierzu sollte unbedingt vorher anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Was passiert, wenn mein Kind die Drogen nicht für sich, sondern für Freunde dabei hatte?

Das Mitführen von Betäubungsmitteln für andere kann rechtlich als Besitz oder sogar als Beihilfe zum Erwerb gewertet werden. Handelt es sich um eine Weitergabe an andere, kann dies als Abgabe von Betäubungsmitteln gewertet werden, was ein schwerwiegenderes Delikt darstellt als der bloße Besitz.